Wertvermehrung oder Werterhaltung – was ist der Unterschied?
Hausbesitzer können Maßnahmen zur Werterhaltung von den Steuern abziehen.
Aber welche Maßnahmen fallen in diese Kategorie? Was ist der Unterschied zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Maßnahmen beim Hausbesitz?
Wertvermehrung – nicht von den Steuern abziehbar
Wertvermehrung – eine neue Garage, ein Cheminée, ein Wintergarten oder der Ausbau des Dachstocks gelten als wertvermehrend oder als Neuanschaffung. Das heißt, der Wert des Hauses steigt durch die ausgeführten Arbeiten. Solche Unterhaltsarbeiten dürfen Sie nicht von den Steuern abziehen.
Eine wertvermehrende Investition kann jedoch dem Mieter auf die Miete geschlagen werden. Egal, ob der Mieter diese Änderungen subjektiv als Steigerung seines Wohnkomforts empfindet oder nicht.
Werterhaltung – von den Steuern abziehbar
Werterhaltung- anders bei Reparaturarbeiten, bei einer neuen Heizung oder einer Fassadenrenovation – diese Maßnahmen dienen dem Werterhalt des Gebäudes. Das Haus würde ohne diese Arbeiten an Wert verlieren und könnte im schlimmsten Fall sogar unbewohnbar werden.
Aufgrund werterhaltender Investitionen wird die Miete nicht erhöht. Denn durch solche Unterhaltsarbeiten ändert sich für den Mieter nichts an seiner Wohnsituation.
Die werterhaltenden Maßnahmen sind notwendig und müssen getätigt werden, deshalb dürfen sie von den Steuern abgezogen werden.
Investitionen mit Energiespareffekt
Je nach Kanton können Investitionen mit Energiespareffekt ebenfalls von den Steuern abgezogen werden. Auch wenn solche Unterhaltsarbeiten in den meisten Fällen wertvermehrend sind.
Tipps: Sammeln Sie sämtliche Rechnungen und Belege von Ihren Investitionen in das Eigenheim. So können Sie beim zuständigen Steueramt nachfragen, welche Abzüge Sie geltend machen dürfen und welche nicht.
Wertvermehrung – Werterhaltung
Dokument als PDF-Download: Nur werterhaltender Unterhalt ist abzugsfähig
Quelle: Vermögenszentrum Ratgeber
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